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Die GmbH als Alternative für Freelancer

Freiberuflern wird manchmal geraten, zum Schutz vor einer drohenden Scheinselbständigkeit eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, zu gründen. Eine GmbH-Gründung zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen wäre jedoch eine problematische Konstruktion und kann als Umgehungslösung eingestuft werden. Die Gründung einer Gesellschaft (GmbH oder UG) kann aber aus steuerlicher Sicht interessant sein.

Kann eine GmbH scheinselbständig sein?

Zum  01.04.2017 wurde das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geändert. Diese Änderung führt auch dazu, dass das Thema Scheinselbständigkeit neu betrachtet werden muss. Auch § 611a BGB wurde zusammen mit dem AÜG angepasst. Eine Person gilt nun als Arbeitnehmer und somit nicht als selbstständiger Unternehmer, sobald sie „auf Grund eines privat­rechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Ab­hängigkeit verpflichtet ist […]“. Wenn eine Person also bei einem Auftraggeber wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, gilt sie rechtlich als Arbeitnehmer und die Kriterien für eine „echte“ Selbständigkeit sind nicht erfüllt. Dies ist vor allem für den Arbeitgeber in besonderem Maße mit Risiken und vor allem Kosten verbunden, da er den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, der nicht entrichtet wurde, rückwirkend über die Beschäftigungszeit des Scheinselbständigen nachzahlen muss. Das Vorenthalten der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ist zusätzlich strafrechtlich verfolgbar gem. § 266 a Abs. 1 StGB. Auch der Freelancer hat seine Last im Falle einer aufgedeckten Scheinselbstständigkeit zu tragen: Ihm droht das Risiko, dass die Vorsteuerabzüge rückabgewickelt werden müssen, was zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.

Es ist nicht ratsam, eine Kapitalgesellschaft zu gründen, nur um die Risiken der Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Eine Konstruktion zur Umgehung der sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Regelungen kann sehr unangenehme Konsequenzen haben. In der Praxis wird jedoch bei der Beauftragung einer GmbH, die auch sonst am Markt aktiv ist und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, Scheinselbständigkeit kein Thema sein.

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Rentenversicherungspflicht für Selbständige

Ein weiteres Risiko für Freiberufler birgt die Rentenversicherungspflicht . Eine Faustregel besagt, dass Freiberufler, die auf Dauer nicht unternehmerisch auftreten und nur für einen Arbeitgeber tätig sind – beziehungsweise mindestens 80 Prozent der Einnahmen bei nur einem Auftraggeber beziehen – als arbeitnehmerähnliche Selbstständige gelten. Somit sind sie renten­versicherungs­pflichtig und der Deutsche Rentenversicherungs-Bund kann rückwirkend für maximal vier Jahre Beiträge einfordern.

Anders ist dies bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH: Dieser ist grundsätzlich nicht renten­versicherungs­pflichtig, solange er mehr als fünfzig Prozent der GmbH-Anteile hält.

Die GmbH aus steuerlicher Sicht

Unter Umständen bietet die Rechtsform der GmbH im Vergleich zum Status als Freiberufler die Möglichkeit Steuern zu sparen. Freiberufler sind steuerlich gesehen „Einzelunternehmen“ und unterliegen der Einkommensteuer mit dem Höchststeuersatz von bis zu 42%.
Eine GmbH zahlt hingegen Körperschaftssteuer mit einem geringeren einheitlichen Steuersatz von 15% auf den Gewinn. Hinzu kommt die Gewerbesteuer, der eine GmbH unabhängig von der Art der Tätigkeit immer unterliegt. Die Höhe der Gewerbesteuer bemisst sich anhand des Hebesatzes, der in Abhängigkeit vom Unternehmenssitz variiert. In der Regel entspricht die Höhe der Gewerbesteuer aber in etwa der der Körperschafts­steuer. Die GmbH zahlt auf den Gewinn also knapp 30% Ertragssteuern. Wenn Gewinne ausgeschüttet werden, so versteuert der Gesellschafter die Dividende mit dem Kapitalertragssteuersatz in Höhe von 25%. Von 100.000 EUR Gewinn erhält der Gesellschafter gerade einmal 45.000 EUR. Das hört sich nicht nach einem Steuertrick an!

Dennoch kann eine GmbH-Gründung vorteilhaft sein, wie folgendes Beispiel zeigt:  Ein Freiberufler erwirtschaftet einen Umsatz von 150.000 Euro. Als „Einzelunternehmer“ zahlt ein alleinstehender Free­lancer bei angenommenen Betriebskosten in Höhe von 20.000 Euro auf den Gewinn von 130.000 fast 49.000 Euro an Einkommenssteuer. 
Begnügt sich hingegen der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Gehalt von z.B. 60.000 EUR dann macht seine GmbH bei Umsätzen von 150.000 EUR und Nebenkosten von 20.000 EUR einen Gewinn von 70.000 EUR. Darauf bezahlt sie ca. 20.000 EUR Ertragssteuern. Der Gesellschafter-Geschäftsführer versteuert sein Gehalt mit etwa 15.000 EUR. 
Gesellschaft und Gesellschafter bezahlen also in Summe nur ca. 35.000 EUR Steuern und somit 14.000 EUR weniger als der Einzelunternehmer.
Die einbehaltenen Gewinne in Höhe von 70.000 EUR können in der Gesellschaft z.B. für die Altersvorsorge des Geschäftsführers günstig angelegt werden, denn Kapitalgesellschaften bezahlen für Kursgewinne auf Aktien praktisch keine Steuern. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer können Pensionsrückstellungen gebildet werden. Dies führt zu weiteren Steuervorteilen von 10.000 EUR oder mehr. Die genaue Steuerlast im Einzelfall hängt stark von den individuellen Verhältnissen ab und es ist ratsam hier auf jeden Fall einen kompetenten Steuerberater zu befragen. 

Beschränkte Haftung

Ein weiterer wesentlicher Vorteil einer GmbH ist die Haftungsbeschränkung. Da die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft begrenzt ist, hat der Freelancer den Vorteil, dass Gläubiger nur das Vermögen der GmbH angreifen können und nicht das Privatvermögen.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000 EUR und muss bei der Gründung mindestens zur Hälfte eingezahlt werden. Dies mag eine gewisse Hürde für einige Existenzgründer darstellen, kann jedoch durch die Gründung einer UG – auch Mini-GmbH genannt - umgangen werden. Die UG lässt sich theoretisch schon mit einem Euro gründen, es müssen jedoch Rücklagen angesammelt werden (25% des Jahres­gewinns) bis die 25.000 Euro Schwelle erreicht ist und das Unternehmen in eine GmbH umgewandelt werden kann.

Was bei der Wahl der Rechtsform der GmbH berücksichtigt werden muss, ist die Pflicht zur doppelten Buchführung. Das bringt zusätzliche Kosten mit sich. Dennoch kann die GmbH-Gründung eine vorteilhafte Alternative sein. Im Einzelfall sollte dies jedoch mit einem Steuerberater geprüft werden.

 

 

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